Hansa Real Finanz/Deutscher Atlas AG :
Vermittlungsgebühren sind unzulässig.
In der Entscheidung III ZR 213/11 vom 01.03.2012 hat der
Bundesgerichtshof (BGH) die
Vertragspraxis einer Versicherungsmaklergesellschaft und des Partners des
vermittelten Hauptvertrages, also eines Lebensversicherers nicht gebilligt, mit
dem Kunden eine separate Gebührenvereinbarung abzuschließen, wenn der Makler
selbst Fondpolicen und Anlagestrategien des Versicherers mit einem eigenen
Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.
Diese Entscheidung kann auch einer Mandantin des Berliner
Rechtsanwaltes Rechtanwalt Christian-H. Röhlke helfen. Er erläutert die
Sachlage wie folgt: „Die Deutsche Atlas Finanzdienstleistungs AG schrieb die
Versicherungskundin an und drohte, rückständige Raten aus einer
Vermittlungsgebührenvereinbarung ohne weiteres Zögern einer externen
Rechtsanwaltskanzlei zur gerichtlichen Geltendmachung der Vermittlungsgebühr zu
übergeben. Die Versicherungskundin habe keinerlei Chance, laut der Deutschen
Atlas AG, da die Rechtmäßigkeit der Gebührenvereinbarung durch das höchste
deutsche Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, bereits mehrfach bestätigt
wurde.“ Daraufhin ließ sich die Versicherungskundin auf eine Zahlung an die
Deutsche Atlas AG ein. Wie sich jetzt durch das aktuelle Urteil dieses höchsten
deutschen Zivilgerichtes, dem Bundesgerichtshof, zeigte, offenbar zu Unrecht.
„Die Provision teilt das Schicksal der Prämie“, lautet
ein alter Grundsatz im Versicherungsgeschäft. Mit anderen Worten: Der
Versicherungsmakler erhält so lange seine Provisionen vom Versicherungsunternehmen
ausgezahlt, wie der Versicherte seine Prämie an die Versicherungsgesellschaft
zahlt. Wird die Versicherungspolice gekündigt oder storniert, gibt es keine
weiteren Provisionen. Diesen Mechanismus können Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmer
tatsächlich wirksam außer Kraft setzten, wenn eine sogenannte Nettopolice
verkauft wird. Hierbei handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, bei dem
die Provisionen des Vermittlers nicht in den an den Versicherer zu zahlenden
Prämien enthalten sind. „Die Provisionen werden durch eine separate
Vergütungsvereinbarung geregelt und sind auch dann zu zahlen, wenn der
Versicherungsvertrag gekündigt wird“, teilt der Berliner Rechtsanwalt
Christian-H. Röhlke mit. Die Vergütungsvereinbarung ist nur dann vom Ver sicherungskunden angreifbar, wenn er über den
Charakter dieser eigenständigen Verpflichtung vom Versicherungsmakler getäuscht
wurde. Im Regelfall allerdings sind die Vergütungsvereinbarungen rechtmäßig.
Anders ist es nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes, wenn zwischen dem Versicherungsmakler, der
Versicherungsgesellschaft und im konkreten Fall noch einer weiteren
zwischengeschalteten Servicegesellschaft für das Inkasso, ein
Kooperationsverhältnis besteht, wonach dem Makler zusätzlich noch das Recht
zusteht, die Versicherungsprodukte des Versicherungsunternehmens mit einem
eigenen Markennamen zu versehen und auf diese Weise eine besonders enge
Verbindung des Maklers zum Produkt herzustellen. Dies kann nur den Sinn haben,
den Absatz der Lebensversicherungsprodukte zu fördern. Es erscheine deshalb
auch fernliegend, dass der Makler unabhängig sei und Alternativprodukte dem
Versicherungsnehmer anbieten werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der
Versicherungsmakler dem Kunden aufgrund der besonderen Identifikation mit dem
Versicherer vorrangig nur ein einziges Produkt vermitteln werde.
„Begrüßenswert klar hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass in einem solchen Fall der angebliche Makler keinen Maklerlohn
verdient, weil er tatsächlich kein Makler sein kann. Nach der BGH-Entscheidung
ist kein Makler derjenige, der zum Versicherungsunternehmer des Kunden in einer
solchen Beziehung steht, dass er sich im Falle eines Streits bei regelmäßigem
Verlauf auf die Seite des Versicherungsunternehmers stellen wird“, berichtet
Röhlke. Wenn der Makler aber tatsächlich kein Makler ist, verdient er auch die
separate durch die Gebührenvereinbarung abgeschlossene Maklerprovision nicht.
Insbesondere die Firma Deutscher Atlas
Finanzdienstleistungen AG hat derartige Vermittlungsgebühren abgeschlossen,
teilweise auch die Rechtsvorgängerin der Deutschen Atlas Finanzdienstleistungen
AG, Hansa Real Finanzberatungs AG. Die Hansa Real Finanz und die Deutsche Atlas
AG vermitteln ein Produkt unter dem Label „Multiwert“. Dahinter verbirgt sich
ein Versicherungsvertrag der Luxemburger Atlanticlux Lebensversicherung s.a.,
wobei die vereinbarten Vermittlungsgebühren von einer dritten Firma FWU Paiment
Services eingezogen werden sollen. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen
identisch mit denjenigen, zu den der Bundesgerichtshof nunmehr seine
Entscheidung getroffen hat.
„Sofern Kunden eine Atlantikluxpolice gekündigt haben und
von der Deutschen Atlas AG auf
Weiterzahlung angeschrieben worden sind, empfiehlt sich jedenfalls die
Rechtslage genau prüfen zu lassen. Tatsächlich ist die Rechtslage nicht so
eindeutig, wie die Deutsche Atlas AG den Kunden mitteilt“ meint Röhlke und
empfiehlt den Gang zum spezialisierten Anwalt.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
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Rechtsgebiete
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich
des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts,
insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.
Kapitalanlagenrecht
Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler
stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein
weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen
zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden.
Handelsrecht
Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht
der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge,
Wettbewerbsverbote etc.
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