Dienstag, 4. September 2012

Hansa Real Finanz/Deutscher Atlas AG : Vermittlungsgebühren sind unzulässig.


Hansa Real Finanz/Deutscher Atlas AG : Vermittlungsgebühren sind unzulässig.

In der Entscheidung III ZR 213/11 vom 01.03.2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH)  die Vertragspraxis einer Versicherungsmaklergesellschaft und des Partners des vermittelten Hauptvertrages, also eines Lebensversicherers nicht gebilligt, mit dem Kunden eine separate Gebührenvereinbarung abzuschließen, wenn der Makler selbst Fondpolicen und Anlagestrategien des Versicherers mit einem eigenen Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.

Diese Entscheidung kann auch einer Mandantin des Berliner Rechtsanwaltes Rechtanwalt Christian-H. Röhlke helfen. Er erläutert die Sachlage wie folgt: „Die Deutsche Atlas Finanzdienstleistungs AG schrieb die Versicherungskundin an und drohte, rückständige Raten aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung ohne weiteres Zögern einer externen Rechtsanwaltskanzlei zur gerichtlichen Geltendmachung der Vermittlungsgebühr zu übergeben. Die Versicherungskundin habe keinerlei Chance, laut der Deutschen Atlas AG, da die Rechtmäßigkeit der Gebührenvereinbarung durch das höchste deutsche Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, bereits mehrfach bestätigt wurde.“ Daraufhin ließ sich die Versicherungskundin auf eine Zahlung an die Deutsche Atlas AG ein. Wie sich jetzt durch das aktuelle Urteil dieses höchsten deutschen Zivilgerichtes, dem Bundesgerichtshof, zeigte, offenbar zu Unrecht.

„Die Provision teilt das Schicksal der Prämie“, lautet ein alter Grundsatz im Versicherungsgeschäft. Mit anderen Worten: Der Versicherungsmakler erhält so lange seine Provisionen vom Versicherungsunternehmen ausgezahlt, wie der Versicherte seine Prämie an die Versicherungsgesellschaft zahlt. Wird die Versicherungspolice gekündigt oder storniert, gibt es keine weiteren Provisionen. Diesen Mechanismus können Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmer tatsächlich wirksam außer Kraft setzten, wenn eine sogenannte Nettopolice verkauft wird. Hierbei handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, bei dem die Provisionen des Vermittlers nicht in den an den Versicherer zu zahlenden Prämien enthalten sind. „Die Provisionen werden durch eine separate Vergütungsvereinbarung geregelt und sind auch dann zu zahlen, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit. Die Vergütungsvereinbarung ist nur dann vom Ver  sicherungskunden angreifbar, wenn er über den Charakter dieser eigenständigen Verpflichtung vom Versicherungsmakler getäuscht wurde. Im Regelfall allerdings sind die Vergütungsvereinbarungen rechtmäßig.

Anders ist es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wenn zwischen dem Versicherungsmakler, der Versicherungsgesellschaft und im konkreten Fall noch einer weiteren zwischengeschalteten Servicegesellschaft für das Inkasso, ein Kooperationsverhältnis besteht, wonach dem Makler zusätzlich noch das Recht zusteht, die Versicherungsprodukte des Versicherungsunternehmens mit einem eigenen Markennamen zu versehen und auf diese Weise eine besonders enge Verbindung des Maklers zum Produkt herzustellen. Dies kann nur den Sinn haben, den Absatz der Lebensversicherungsprodukte zu fördern. Es erscheine deshalb auch fernliegend, dass der Makler unabhängig sei und Alternativprodukte dem Versicherungsnehmer anbieten werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Versicherungsmakler dem Kunden aufgrund der besonderen Identifikation mit dem Versicherer vorrangig nur ein einziges Produkt vermitteln werde.

„Begrüßenswert klar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem solchen Fall der angebliche Makler keinen Maklerlohn verdient, weil er tatsächlich kein Makler sein kann. Nach der BGH-Entscheidung ist kein Makler derjenige, der zum Versicherungsunternehmer des Kunden in einer solchen Beziehung steht, dass er sich im Falle eines Streits bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite des Versicherungsunternehmers stellen wird“, berichtet Röhlke. Wenn der Makler aber tatsächlich kein Makler ist, verdient er auch die separate durch die Gebührenvereinbarung abgeschlossene Maklerprovision nicht.

Insbesondere die Firma Deutscher Atlas Finanzdienstleistungen AG hat derartige Vermittlungsgebühren abgeschlossen, teilweise auch die Rechtsvorgängerin der Deutschen Atlas Finanzdienstleistungen AG, Hansa Real Finanzberatungs AG. Die Hansa Real Finanz und die Deutsche Atlas AG vermitteln ein Produkt unter dem Label „Multiwert“. Dahinter verbirgt sich ein Versicherungsvertrag der Luxemburger Atlanticlux Lebensversicherung s.a., wobei die vereinbarten Vermittlungsgebühren von einer dritten Firma FWU Paiment Services eingezogen werden sollen. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen identisch mit denjenigen, zu den der Bundesgerichtshof nunmehr seine Entscheidung getroffen hat.
„Sofern Kunden eine Atlantikluxpolice gekündigt haben und von der  Deutschen Atlas AG auf Weiterzahlung angeschrieben worden sind, empfiehlt sich jedenfalls die Rechtslage genau prüfen zu lassen. Tatsächlich ist die Rechtslage nicht so eindeutig, wie die Deutsche Atlas AG den Kunden mitteilt“ meint Röhlke und empfiehlt den Gang zum spezialisierten Anwalt.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Röhlke Rechtsanwälte
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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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Hauptsächlich werden Anleger im Bereich unrentabler stille Beteiligungen oder steuerbegünstigter Immobilienfonds betreut. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als "Immobilienrente" schmackhaft gemacht wurden.

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FCS (FONDAX) Capital Select GmbH und Aktona Premium Select wollen Geld von Anlegern – Haftung der Gründungsgesellschafter denkbar


FCS (FONDAX) Capital Select GmbH und Aktona Premium Select wollen Geld von Anlegern – Haftung der Gründungsgesellschafter denkbar



Aktuell schreiben die FCS (Fondax) Capital Select GmbH & Co. KG und die Aktona Premium Select GmbH & Co KG ihre Anleger an und fordern sie auf, letztmalig vor Einleitung gerichtlicher Schritte ausstehende Raten zu zahlen. Angesichts der klaren Rechtslage sei eine Zahlung dringend anzuraten, wird den Anlegern mitgeteilt.



Allerdings ist aufgrund bisher noch nicht erbrachter Leistungsnachweise der FONDAX-Gruppe und deren Erfolg zu fragen, wozu die Anleger das tun sollen. „Wir raten unseren Mandanten, diese Zahlungen nicht aufzunehmen“, teilt Rechtsanwalt Christoph Hentze von Röhlke Rechtsanwälte aus Berlin mit. „Nachdem wir erst vor kurzem einen Vermittler der FONDAX FCS-Beteiligungen vor dem Kammergericht zu Schadensersatz verurteilen lassen haben, hat uns die Rechtsschutzversicherung jetzt Kostenzusage für ein Vorgehen gegen die Gründungsgesellschafter der dubiosen Beteiligung erteilt“. Die Rechtsanwälte kündigen an, auch diese Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen, sollte trotz der inzwischen erwiesenen fehlerhaften Beratung durch die Gründungsgesellschafter der FCS GmbH & Co. KG kein Schadensersatz geleistet werden.



Die „FONDAX“-Gruppe hat in mehreren geschlossenen Fonds in Form der GmbH & Co. KG einen hohen zweistelligen Millionenbetrag an Anlegergeldern eingesammelt. Aus den dürftigen Geschäftsmitteilungen lässt sich für die Anleger allerdings nicht entnehmen, wie viel ihrer Gelder überhaupt angelegt wurden, mit welcher Rendite und wo überhaupt. Für einige der Fonds liegen finanzmathematische Gutachten vor, nach denen sich die Kapitalanlage für die Anleger unter keinen Umständen rechnen kann und gerade zwangsläufig in einem Verlust enden muss. Zudem ist mehreren Gerichten bisher ausgeurteilt worden, dass die Informationsmaterialen der FONDAX-Gruppe teilweise stark anlegertäuschend gestaltet waren und Umstände vorgaukelten, die tatsächlich überhaupt nicht vorlagen. In einer Vielzahl von Verfahren haben Röhlke Rechtsanwälte bisher einzelne FONDAX Gesellschaften, die Gründungsgesellschafter oder die Vermittler zu Schadensersatz verurteilen lassen oder für die Mandant  en vorteilhafte Vergleiche erzielt.



„Jedenfalls ist die Rechtslage nicht ansatzweise klar zu Gunsten der Fondax-Gruppe“, meint Hentze und verweist auf die bisherigen prozessualen Erfolge der Kanzlei Röhlke. Eher verhalte es sich anders herum und für die Anleger kann sich der Gang zum Anwalt positiv auswirken.



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​Nettopolicen der Atlanticlux S. A. sind Teilzahlungsgeschäfte BGH bejaht Widerrufsmöglichkeit


Nettopolicen der Atlanticlux S. A. sind Teilzahlungsgeschäfte
BGH bejaht Widerrufsmöglichkeit


Mit Urteil vom 19.07.2012 (III ZR 252/11) hat der Bundesgerichtshof sich erneut mit den Nettopolicen der Atlanticlux S. A. befasst. Im konkreten Fall ging es darum, ob eine Nettogebührenvereinbarung durch den Verbraucher widerrufen werden kann und welche Rechtsfolgen ein solcher Widerruf hat. Der Bundesgerichtshof stufte dabei die Gebührenvereinbarung als Teilzahlungsgeschäft ein. Das hat die Folge, dass diese Gebührenvereinbarungen eine Widerrufsbelehrung enthalten müssen. Die Anforderungen an solche Belehrungen sind streng.

Bei Nettopolicen handelt es sich um Versicherungsverträge, bei denen die Provisionen für die Vertriebsmitarbeiter nicht in den Prämien enthalten sind, die an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen sind. Für diese Provisionen schließt der Anleger eine separate Gebührenvereinbarung mit der Vertriebsgesellschaft und hat diese auch dann zu bezahlen, wenn der Hauptvertrag, also der Lebensversicherungsvertrag, gekündigt ist. Ein bedeutender Anbieter derartiger Nettopolicen war die Altlanticlux S. A., deren Vertriebe dann jeweils einzelne Vertriebsabsprachen mit dem Kunden getroffen haben. Einer dieser Vertriebe hatte eine Widerrufsbelehrung genutzt, die ü ber einen Fristbeginn für den Widerruf wie folgt belehrte:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform… widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Die Belehrung über den Fristbeginn „frühestens“ ist vom BGH bereits mehrfach für fehlerhaft ausgeurteilt worden, da der Anleger nicht wissen kann, wann die Frist dann spätestens zu laufen beginnt. Das Wörtchen frühestens ist zwar vom Gesetzgeber in einer Musterbelehrung verwendet worden, so dass hier möglicherweise ein guter Glaube des Verwenders in die Ordnungsgemäßheit des gesetzlichen Widerrufsmusters geschützt werden könne. Dies geht aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur, wenn der Anwender auch die Musterbelehrung wörtlich übernimmt und keinerlei Änderungen vornimmt. Hier ist die Musterbelehrung nicht wörtlich übernommen worden, so dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofes der Anleger seine Gebührenvereinbarung zu Recht widerrufen hat.

Die Rechtsfolge des Widerrufes ist allerdings nicht, dass der Versicherungskunde keinerlei Gebühren mehr an die Vertriebsgesellschaft zahlen muss. Vielmehr ist der objektive Wert der Vermittlungsleistung zu ersetzen. Dieser kann nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes tatsächlich so hoch sein wie der vertraglich vereinbarte, er muss es aber nicht.

Zur Bestimmung des konkreten Wertes der Vermittlungsleistung wurde die Sache zurückverwiesen an die Vorinstanz.
Interessant an der Entscheidung ist, dass der BGH auf seine vor kurzem erst ergangene Entscheidung hinwies, nach welcher die Hansa Real Finanz/Deutscher Atlas AG unabhängig vom Vorliegen einer Widerrufsmöglichkeit die separat vereinbarten Provisionen gerade nicht verlangen kann, weil ihr Handeln schlichtweg gar kein Maklerhandeln war. Diese Grundsätze waren allerdings auf den jetzt entschiedenen Fall nicht übertragbar gewesen, d a es sich nicht um ein Verfahren der Hansa Real Finanz handelt.

Fazit:
Beim Abschluss einer Nettopolice lohnt sich ein Weg zum Anwalt. Möglicherweise sind die Vertriebsprovisionen nicht zu zahlen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
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